Unabhängig
vom Aufenthaltsort erhalten im Saarland kranke Schüler der Klassen 1 – 13
Unterricht. Befinden sie sich in stationärer Behandlung so erhalten Sie in den
einzelnen Kliniken Krankenhausunterricht.
Kann
ein kranker Schüler nach einem stationären Krankenhausaufenthalt seine
Stammschule (Heimatschule) noch nicht besuchen und die Erkrankung insgesamt
voraussichtlich länger als 6 Schulwochen andauert, so wird auf Antrag Hausunterricht
genehmigt.
Erfolgt der Hausunterricht schulbegleitend, so kann er in der Stammschule als
zusätzlicher Unterricht erteilt werden.
Rechtliche
Regelungen zum Krankenhaus- und Hausunterricht finden sie in der Verordnung
– Schulordnung – über den Krankenhaus- und Hausunterricht vom 13. Mai 1993
in der Fassung vom 4.7.2003.